top of page

Gartenordnung - Verein Familiengärten Arn


Gartenordnung
Gartenordnung

1. Gartenordnung

1.1 Allgemeines

Diese Garten-, Bau- und Wasserordnung ist ein integrierter Bestandteil des

Pachtvertrages zwischen dem Verein Familiengärten Arn und den Pächtern der

Gartenparzellen.

1.2 Verpachtung der Gartenparzellen

Zuständig für die Verpachtung der Gartenparzellen ist der Verein, vertreten durch den

Vorstand.

1.3 Mitglieder

Da die Pacht einer Gartenparzelle immer mit der Mitgliedschaft beim Verein

Familiengärten Arn verbunden ist, werden die Pächter nachstehend immer Mitglieder

genannt.

1.4 Gartenordnung, Pachtvertrag, Vereinsstatuten

Die Gartenordnung wird zusammen mit dem Pachtvertrag und den Vereinsstatuten

allen Mitgliedern zugestellt.


2 Baureglement und Baubeschrieb

2.1 Allgemeines

Dieses Baureglement und der Baubeschrieb ist eine Auflage des Bauamtes der

Gemeinde Horgen und der Landeigentümerin Vreni Isler.

2.2 Gartenhäuser / Werkzeugkisten / Zusatzkiste / Pergola

Die Gartenhäuser / Werkzeugkisten / Zusatzkiste / Pergola sind Eigentum des Mitglieds

und können im Eigenbau erstellt oder durch Kauf erworben werden. Die Ausführung ist

fachgerecht auszuführen.

2.3 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Betonier- und Maurerarbeiten

Für sämtliche Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Betonier- und Maurerarbeiten ist

schriftlich eine Baubewilligung mit vermassten Plänen und unter Angaben des zu

verwendenden Materials beim Vorstand einzuholen. Für das Gartenhaus müssen

detaillierte Pläne, d.h. Grundriss vom Gartenhaus, den Standort, die Seitenansicht, das

Fenster sowie die Türen enthalten.

Für die Werkzeugkiste genügen eine Skizze und die Masse. Vor der Erteilung der

Baubewilligung durch den Vorstand darf mit dem Bauen nicht begonnen werden.

2.4 a Erlaubt ist:

  • 1 Gartenhaus mit Dachrinne und Wasserfass

  • 1 Werkzeugkiste mit Dachrinne und Wasserfass (Aussehen siehe Punkt 3.4-3.8,

jedoch ohne Fenster; Grösse unter Punkt 3.3.2

Sollte die Werkzeugkiste direkt mit dem Gartenhaus verbunden sein, benötigt es nur

eine Dachrinne mit Wasserfass

  • 1 Zusatzkiste pro Gartenparzelle


2.4 b Kein Gartenhaus auf der Parzelle

Falls kein Gartenhaus auf der Parzelle vorhanden ist, sind nur 1 Werkzeugkiste und 1

Zusatzkiste pro Parzelle erlaubt.


2.4 c Holzdepot

Ein zusätzliches Holzdepot ist erlaubt. Dieses darf nur mit Holzpfählen an den Seiten-

und Rückwänden zur Stützung versehen sein. Ausserdem ist ein Holzdach mit

Eindeckung aus Welleternitplatten, Wellbitumenplatten, Aluminium, Ziegel oder

Dachpappe erlaubt. Eine Dachrinne ist von Vorteil, jedoch nicht erforderlich.

Max. Höhe 1.50 m. Das Holzdepot kann auch an der Seiten- oder Rückwand des Gartenhauses erstellt werden.

Standort und Bewilligung aller Bauten werden vom Vorstand bestimmt

2.5 Zusätzliche Anbauten, Unterstände

Zusätzliche Anbauten, Unterstände usw. sind nicht erlaubt.

2.6 Befristet Baubewilligung

Die Baubewilligung ist auf 3 Jahre befristet.

2.7 Dauer der Bauzeit

Die Bauzeit von Baubeginn bis zur Fertigstellung (aussen) darf 3 Monate nicht

überschreiten.

2.8 Installation einer Solarzelle

Eine steckerfertige Solarzelle pro Parzelle mit einer reflexionsarmen Oberfläche ist mit

einer max. Grösse von 1.6 m2 erlaubt. Diese ist gemäss § 1,lit.j der

Bauverfahrensverordnung (BVV) bewilligungsfrei. Sie muss jedoch vom Vorstand

vorgängig bewilligt werden (Standort und Material).

2.9 Einreichung Baugesuch / Kosten

Die Baugesuche für die Gartenhäuser reicht der Vorstand beim Bauamt der Gemeinde

Horgen ein. Die Bewilligungskosten, welche von der Gemeinde Horgen anfallen,

einschliesslich der Bearbeitungsgebühr, sind vom jeweiligen Mitglied zu tragen und

werden vom Verein in Rechnung gestellt.

2.10 Verwendete Materialien

Kunststoff- und Metallkisten sind nicht erlaubt! Einzig für die Zusatzkiste darf eine

Metallkiste in matten Braun- oder in dunklen Grüntönen angeschafft werden.

Die verwendeten Materialien müssen stets ein gefälliges Aussehen haben. Stört das

verwendete Material das allgemeine Erscheinungsbild oder werden die eingegebenen

und bewilligten Masse überschritten, kann der Vorstand den Abbruch anordnen.

2.11 Bauten in ordentlichen Zustand halten

Das Mitglied ist verpflichtet die Bauten in einem ordentlichen Zustand zu halten.

2.12 Räumung bei Mieterwechsel

Das Eigentum des Mitglieds ist bei Mitgliederwechsel zu entfernen, wenn das

nachfolgende Mitglied nicht bereit ist, dieses zu übernehmen.


3 Gartenhaus / Werkzeugkiste / Zusatzkiste / Holzdepot / Pergola / Rasenfläche

3.1 Allgemeines

Im Ganzen darf das Gartenhaus, die Pergola, die Rasenfläche und das Biotop die

Grundfläche von 1/2 der Gartenparzelle nicht überschreiten. Das Ganze zählt als

Erholungsraum. Die andere Hälfte der Gartenparzelle ist für den Anbau von Gemüse,

Beeren und Blumen zu verwenden.

3.2 Standort

Der Standort von Bauten wird gemeinsam mit dem Vorstand und dem Mitglied

festgelegt. Der Grenzabstand gegen die Nachbarparzelle muss mindestens 1.20 m

betragen. Dieser Mindestabstand kann aufgehoben werden, wenn auf zwei

benachbarten Parzellen die Gebäude gegenüber (vis à vis) aufgestellt werden. Nach

Möglichkeit sind die Häuser auf einer Baulinie auszurichten. Der Standort des

Gartenhauses / Werkzeugkiste / Zusatzkiste / Pergola ist so zu wählen, dass der

Nachbarparzelle die Sonneneinstrahlung nicht wesentlich eingeschränkt wird.

3.3 Abmessungen

3.3.1 Gartenhaus

Die Grundfläche des Gartenhauses darf 5 m2 nicht überschreiten. Max. Firsthöhe: 2.25

m / Max. Traufhöhe: 2.05 m / Max. zusätzlicher Dachvorsprung pro Seite: 25 cm.

3.3.2 Werkzeugkiste

Für die Werkzeugkiste gelten folgende Masse: Max. 2 m2 umbaute Fläche (z.B.:

Länge x Breite: 2.00 x 1.00 m), Max. Höhe: 1.70 m ab Boden inkl. Sockel oder

ähnliches.

3.3.3 Pergola mit Gartenhaus und Werkzeugkiste

Eine (ungedeckte) Pergola mit Gartenhaus und Werkzeugkiste darf die Grundfläche

von total 14 m2 nicht überschreiten. Steht auf der Gartenparzelle ein Gartenhaus, muss

die Pergola direkt angebaut werden. Eine Pergola ohne Gartenhaus darf die Grundfläche von 10 m2 nicht überschreiten. Maximale Höhe der Pergola: 2.25 m.

3.3.4 Zusatzkiste

Die Zusatzkiste darf eine max. Höhe von 75 cm haben. Eine handelsübliche Grösse

(max. Länge 2 m) darf nicht überschritten werden.

3.4 Fundament

Für Gartenhaus / Werkzeugkiste / Zusatzkiste / Pergola sind Fertigbetonsockel oder

mit Beton gefüllte Zementröhren zu verwenden. Streifenfundamente sind nicht erlaubt.

Das Erstellen einer Lagergrube ist mit einer Tiefe von 80 cm und einer Grundfläche

von 2 m2 gestattet. Sie darf nicht betoniert werden.

3.5 Boden

Der Boden darf nicht betoniert werden.

3.6 Aussenwände

Die Aussenverschalung der Wände ist nur mit Holztäfer erlaubt. (Ausnahme

Zusatzkiste, siehe 2.10) Bei Blockhausbauten dürfen die Blockbohlen sichtbar bleiben.

Es dürfen keine Bauabfälle verwendet werden. Die Fenstergrösse darf nicht mehr als

1⁄4 der Wandfläche ausmachen. Es sind nur Holztüren erlaubt.

3.7 Dach Gartenhaus / Werkzeugkiste

Es sind nur Pultdächer erlaubt. Die Eindeckung mit Welleternitplatten,

Wellbitumenplatten, Aluminium, Ziegel oder Dachpappe ist erlaubt. Das Dachwasser

ist mit Dachrinnen aufzufangen und als Giesswasser oder für das Biotop zu verwenden.

3.8 Gebäudefarbe

Naturhell, Hellbraun oder Dunkelbraun.

3.9 Inneneinteilungen und Einrichtungen

Die Einteilung und Inneneinrichtung ist dem Erbauer überlassen. Eine Holzfeuerung

oder sanitäre Einrichtungen sind nicht erlaubt. Das Abwaschen von verschmutztem

Geschirr ist verboten. Der Vorstand darf die Gartenhäuser jederzeit bezüglich einer

Abwaschvorrichtung kontrollieren.

3.10 Nutzung des Gartenhauses

Das Gartenhaus dient sowohl für die Bewirtschaftung der Gartenparzelle wie auch zur

Aufbewahrung der Koch-, Grill- und Haushaltutensilien. Das Übernachten im

Gartenhaus ist nicht erlaubt.

3.11 Pergola

Die Pergola darf mit einem festen Dach gedeckt werden, dieses erfordert jedoch eine

Baubewilligung, ausser die Pergola ist freistehend und es existiert kein Gartenhaus.

(Kosten siehe Punkt 2.9) Die Abdeckung darf max. 25 cm über die Pergola

hinausgehen. Das verwendete Material und die Ausführung müssen ein gefälliges

Aussehen haben (Welleternitplatten, Wellbitumenplatten, Aluminium, Ziegel oder

Dachpappe, wie Dach gem. Punkt 3.7).

Die Pergola darf auf zwei Seiten mit Reben oder Blumen bepflanzt werden. Max.

Pflanzabstand zu Pergola beträgt 1.50 m.

Andere permanente Seitenwände sind nicht erlaubt. Sollten diese als Schutz

gewünscht werden, müssen sie nach Verlassen des Gartens entfernt werden.

3.12 Versicherung / Haftung

Versicherung und Haftung des Eigentums ist Sache des Mitglieds.


4 Biotope

4.1 Biotop-Grösse

Biotope von einer maximalen Fläche von 15 m2 und einer Tiefe von höchstens 60 cm

sind erlaubt. Für den Bau und das Bestimmen des Standortes ist vor Baubeginn beim

Vorstand eine Baubewilligung einzuholen.

4.2 Verantwortung bei Unglücksfällen

Die Biotope sind gegen Unglücksfälle zu schützen. Das Mitglied übernimmt die volle

Verantwortung bei Unglücksfällen.

4.3 Wasserbezug für Biotop

Die Biotope dürfen nicht über die Wasserversorgung des Gartenvereins auf- bzw.

nachgefüllt werden. Das Auf- und Nachfüllen muss mit Wasser vom Regenfass

erfolgen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand das Auf- und Nachfüllen erlauben.

Für den Mehrverbrauch wird jedem Biotopbesitzer jährlich ein pauschaler

Minimalbetrag in Rechnung gestellt.

4.4 Biologisches Gleichgewicht

Für das biologische Gleichgewicht ist das Mitglied verantwortlich. Bei Immissionen oder

Leckstellen hat das Mitglied auf eigene Rechnung für sofortige Abhilfe besorgt zu sein.

4.5 Ausführung des Biotops

Das Biotop darf nicht betoniert werden. Es sind die handelsüblichen Spezialfolien zu

verwenden oder es ist auf natürliche Weise abzudichten.

4.6 Räumung des Biotops bei Übergabe der Parzelle

Bei Übergabe der Parzelle ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen, es sei

denn, der Nachfolger übernimmt das Biotop mit allen Auflagen.


5 Cheminée / Pizzaofen

Ein Cheminée und ein Pizzaofen in handelsüblichen Grössen darf aufgestellt werden.

Der Bauplan des Pizzaofens muss vorgängig mit dem Vorstand abgesprochen werden.

Beton darf zum Stabilisieren von einzelnen Elementen verwendet werden. Das

Cheminée und der Pizzaofen darf nicht am Boden festbetoniert werden und muss

jederzeit wieder entfernt werden können. Der Standort muss so gewählt werden, dass

der Nachbar nicht durch Emissionen belästigt wird.

Das Verbrennen von jeglichem Abfall ist verboten!


6 Kinderspielgeräte / Lärmemissionen / Zierbrunnen

6.1 Kinderspielgeräte

Rutschen, Schaukeln, Trampoline usw. sind nach Absprache mit dem Vorstand

erlaubt. Sie müssen ungefährlich und verstaubar sein. Sie dürfen nicht grösser als

1.5 m (Trampoline 1.3 m / Durchmesser) sein und müssen bei Verlassen des Gartens

gut gesichert verstaut werden, so dass sichergestellt ist, dass die Geräte nicht

unbeaufsichtigt benutzen werden können. Kinder müssen immer beaufsichtigt sein.

Der Familiengartenverein lehnt jegliche Haftung für Schäden resp. Verletzungen ab.

6.2 Sandkasten

Ein Sandkasten ist erlaubt. Er muss mit einem Rahmen aus Holz eingegrenzt sein und

darf 2.5 m2 nicht überschreiten.

6.3 Lärmemissionen / Radio / elektronische Geräte

Lärmemissionen - andauerndes, lautes Kindergeschrei - sind zu vermeiden.

Radio und elektronische Geräte im Garten sind erlaubt. Die Lautstärke ist so zu wählen,

dass der Gartennachbar und die Anwohner im Gemeindegebiet Arn nicht gestört

werden.

6.4 Zierbrunnen

Zierbrunnen mit Umwälzpumpen sind erlaubt, wenn das Wasser aus den

Regenfässern kommt. Kein Anschluss an das Wassernetz.


7 Überdachung von Kulturen (Tomatenhaus)

7.1 Allgemeines

Pro Gartenparzelle darf provisorisch während der Vegetationszeit vom 1. März bis 31.

Oktober ein Tomatenhaus erstellt werden.

Die Überdachung darf fix gemacht sein, wenn ein Bauplastikverdeck oder

durchsichtiger Welleternit verwendet wird. Normaler Plastik ist zu entfernen (ab Nov.

bis März). Bei einem fixen Dach sollte wenn möglich eine Dachrinne und ein Regenfass

angebracht werden. Seitenwände müssen im Winter abmontiert werden!

7.2 Standort

Der Standort der Überdachung ist so zu wählen, dass es für den Nachbarn nicht

störend wirkt. Bei Weganstoss ist ein Abstand von mindestens 1.20 m zur Überdachung

einzuhalten.

7.3 Abmessungen (innen)

Fläche: max. 4 m2

Breite max. 1.50 m

Höhe: max. 2.00 m

Grenzabstand zur Nachbarparzelle: mind. 1.20 m

7.4 Triebbeete

Diese sind erlaubt mit einer max. Höhe von 50 cm. Max. Fläche: 1.5 m auf 2.5 m.


8 Bepflanzung

8.1 Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln

Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln ist auf allen Flächen im Areal strengstens

verboten. Grundsätzlich ist die Art der Bewirtschaftung der Gartenparzellen den Mitgliedern

freigestellt. Dennoch sind folgende Einschränkungen zu beachten:

8.2 Bepflanzung zum Gartennachbar

Den Nachbarn darf durch ihre Bepflanzung keinen Schaden entstehen.

8.3 Grenzabstände zur Nachbarparzelle

Bei Beerensträuchern und anderen, höher wachsenden Pflanzen, ist zu beachten, dass

die Sonneneinstrahlung zur Nachbarparzelle nicht wesentlich eingeschränkt wird. Für

solche Bepflanzungen ist ein Grenzabstand von 1.20 m einzuhalten.

8.4 Änderung von Parzellen

Der Vorstand hat die Befugnis, nötige Änderungen von Parzellen anzuordnen.

Betroffene Mitglieder sind frühzeitig über entsprechende Änderungen zu informieren.


9 Tierhaltung

9.1 Hunde

Hunde im Garten sind erlaubt, wenn sie im Gartenareal an der Leine geführt werden,

nicht bellen und im eigenen Garten bleiben. Gegenseitige Rücksichtnahme ist

angezeigt.

9.2 Weitere Tierhaltung

Anderweitige Tierhaltung ist nicht erlaubt.


10 Zäune

10.1 Abgrenzung des Gartenareals nach aussen

Der Verein ist für die Aussenbezäunung zuständig. Für die Pflege (mähen, trimmen)

innerhalb und ausserhalb des Zauns muss das jeweilige Mitglied sorgen.

Der Zaun darf nicht als Stütze für Pflanzen und Gemüse verwendet werden und darf

nicht einwachsen.

10.2 Abgrenzung innerhalb des Gartenareals

Zäune innerhalb des Gartenareals sind nicht erlaubt. Zur Grenzmarkierung genügen

Wegplatten oder ev. Holzstangen.

Hecken jeglicher Art (ausser Beeren- und/oder Blumensträucher) sind nicht erlaubt.


11 Wasserordnung

11.1 Allgemeines

Wasser ist ein sehr kostbares und lebensnotwendiges Element. Wasser ist nicht in

unbeschränkter Menge vorhanden und verdient daher unsere sorgfältige Nutzung. Der

Naturfreund, das sollten alle Familiengärtner sein, verschwendet kein Wasser.

11.2 Leitungen innerhalb des Gartenareals

Die Leitungen innerhalb des Gartenareals (Schlauchleitung ab dem öffentlichen Netz

bis zu den Wasserhähnen) sind Eigentum des Vereins. Diese dürfen nur im

Einverständnis des Vereins (Vorstand, Mitgliederversammlung) verändert werden.

Für den Unterhalt oder notwendige Reparaturen ist der Verein zuständig.

11.3 Anschluss an das öffentliche Netz

Der Verein tritt gegenüber den Gemeindewerken als Kunde auf.

11.4 Sorgfalt, Störungen, Reklamationen

Pflege und Sorgfalt tragen wesentlich zur guten Funktion und damit zu aller

Zufriedenheit bei. Im Interesse einer sofortigen Behebung von Schäden irgendwelcher

Art wird von allen Mitgliedern erwartet, dass festgestellte Mängel sofort dem Vorstand

gemeldet werden.

11.5 Kosten

Die Kosten für Unterhalt, Anschlussgebühren sowie den Wasserverbrauch werden den

Mitgliedern in Rechnung gestellt. Die Berechnung erfolgt nach Parzellengrösse. Über

die Wasserrechnung wird an der GV im Rahmen des Kassaberichtes Rechenschaft

gegeben. Sollten die Wasserkosten höher als der effektive Wasseranteil sein, ist der

Vorstand ermächtigt, einen zusätzlichen Beitrag zum Pachtzins zu verrechnen.

11.6 Wasserverbrauch

Im Interesse eines sorgfältigen Wasserverbrauchs ist das direkte Spritzen mit dem

Schlauch verboten. Nichtbeachten dieses Verbots wird gebüsst. Im Wiederholungsfall

kann der Vorstand eine Kündigung aussprechen.

11.7 Kinderbassins

Kinderbassins - nicht grösser als 2 m Durchmesser und 50 cm Höhe - sind erlaubt,

wenn das Wasser nach Gebrauch für das Giessen der Pflanzen verwendet wird.

11.8 Bewässerungsanlagen

Jegliche Art von Bewässerungsanlagen (Regner, Schläuche mit Löchern, etc.) sind

verboten. Jeder Verwendungszweck, der nicht direkt der Gartenpflege dient, ist

verboten.

11.9 Mobile Verbindungsschläuche

Mobile Verbindungsschläuche von den Wasserhähnen zu den parzelleneigenen

Wasserfässern sind erlaubt. Dabei ist zu beachten, dass mehrere Mitglieder

gemeinsam einen Wasseranschluss benützen. Gegenseitige Absprachen sind

erforderlich.

Alle Anschlüsse beim Haupthahn müssen vor dem Verlassen des Gartens zwingend

entfernt werden.

11.10 Wasser abstellen / In Betrieb nehmen

Während der kalten Jahreszeit wird die Wasserleitung abgestellt und entleert. Der

Zeitpunkt für das Abstellen, sowie das Öffnen der Wasserzufuhr gehört in den

Verantwortungsbereich des Vorstands.

11.11 Wasserfässer

Die Wasserfässer dürfen bis max. 1/3 eingegraben werden. Tiefer liegende Fässer

müssen mit einem Deckel abgedeckt werden (Ertrinkungsgefahr). Diese Abdeckung

muss zum Auffangen des Regenwassers mit Löchern versehen sein.


12 Abfallverwertung

12.1 Organische Wiederverwertung / Kompostierung

Kompostieren der Gartenabfälle für eine organische Wiederverwertung ist Pflicht.

Das Kompostieren kann mittels eines Kompostgitters, Kompostbehälters oder mit

einem Kompostwalm gemacht werden.

Es muss ein Mindestabstand von 50 cm zur Nachbarparzelle und zum Zaun

eingehalten werden. Am gemeinsamen Zufahrtsweg darf der Kompostbehälter auf die

Parzellengrenze gestellt werden.

Die Mitglieder sollen sich mit ihrem Parzellennachbarn über den Standort einigen. Das

Verbrennen von Gartenabfällen ist nur erlaubt, wenn das Material so trocken ist, dass

nur wenig Rauch entsteht (Luftreinhalteverordnung Art. 26b1) und ist aus Rücksicht auf

die Nachbarn zu unterlassen.

12.2 Grüncontainer

Für ungeeignete Gartenabfälle stehen die Grüncontainer beim Grüncontainerplatz zur

Verfügung.

Stauden und Äste müssen gebündelt (mit kompostierbarer Schnur) zu 1.50 m und max.

10 kg und einem Durchmesser von 40 cm neben dem Container am Strassenrand

platziert werden. Die Container dürfen nicht überfüllt oder gar gestampft werden. Volle Container

müssen noch geschlossen werden können. Der Verein kann gemeinsame Aktionen (z.B. Häckseln) durchführen und dafür besondere Anordnungen treffen.

12.3 Brennbare Abfälle

Brennbare Abfälle gehören in den Kehricht. Das Verbrennen von Abfall im Garten ist

verboten und kann bis zur Anzeige kommen (Luftreinhalteverordnung Art. 26b1).

12.4 Andere Abfälle

Andere Abfälle dürfen weder im Garten noch auf dem Gartenareal deponiert, verbrannt

oder vergraben werden. Sperrgutmarken können bei den offiziellen Stellen oder beim

Vorstand gegen Entgelt bezogen werden.

Hinweis: Im Kehrichtwerk Horgen können die Abfälle auch abgegeben werden.


13 Fahrzeuge / Parkplätze

13.1 Parkplatzordnung

Es gelten folgende Vorschriften und Einschränkungen für unsere Mitglieder und

allfällige Besucher:

- Vorwärts parkieren ist Pflicht!

- Am Flurweg (beim WC-Haus) stehen den Mitgliedern Parkplätze zur Verfügung.

Bitte wenn möglich 2 Autos hintereinander parkieren.

- Auf der Seite der Gärten schräg, dicht aufgeschlossen und vorwärts parkieren.

- Ausserhalb dieser Parkplätze, insbesondere an der Einsiedlerstrasse, ist das

Parkieren verboten! Weitere Parkmöglichkeiten sind an der Hüttenstrasse zu finden.

- Die Fahrzeuge müssen auf dem Kehrplatz (bei der Scheune) gewendet und der

Kehrplatz muss freigehalten werden.

- Zu beachten ist, dass der Flurweg der Zu- und Wegfahrt von landwirtschaftlichen

Fahrzeugen dient und daher unbedingt freigehalten werden muss. Die Durchfahrt von

Traktoren mit Anhänger sowie Lastwagen muss jederzeit gewährleistet sein.

- Besucher müssen über die Parkordnung vom Mitglied instruiert werden.

13.2 Unterhaltsarbeiten Park-, Kehrplatz, Zugangswege

Der Park- und der Kehrplatz sowie die Zugangswege sind von den Mitgliedern

(Anstösser, Benützer) sauber zu halten und zu pflegen.


14 Aktive Mitarbeit / obligatorischer Frondienst

14.1 Allgemeines

Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Das Aufgebot zu solchen

obligatorischen Frondiensten erfolgt rechtzeitig, meist 1x pro Jahr durch den Vorstand.

14.2 Ersatzdienst

Sollte es dem Mitglied nicht möglich sein, am obligatorischen Frondienst teilzunehmen,

kann es für eine Vertretung sorgen oder nach Absprache mit dem Vorstand zu einem

anderen Zeitpunkt (zusätzlicher Frondienst) eine Arbeit erledigen. Sollte keine dieser

Optionen möglich sein, muss ein Frondienstersatz bezahlt werden.


15 Nacht- und Sonntagsruhe

15.1 Allgemeines

Es gelten die allgemeinen Ruhe- und Sperrzeiten der Gemeinde Horgen.

15.2 Ruhezeiten

Lärmige Arbeiten sind an folgenden Zeiten / Tagen verboten:

- Werktagen von 12 bis 13 Uhr und von 20 bis 07 Uhr,

- Samstagen von 12 bis 13 Uhr und ab 17 Uhr, sowie an

- Sonn- und allgemeinen Feiertagen.


16 Unterpacht

Es ist nicht gestattet die Gartenparzelle ganz oder teilweise an Drittpersonen

abzutreten.


17 WC-Anlage

17.1 Allgemeines / Kinder / Putzplan

Eine WC-Anlage steht zur Verfügung. Im Interesse aller ist diese so zu verlassen wie

man sie anzutreffen wünscht.

Kleine Kinder müssen von erwachsenen Personen begleitet werden.

Es wird ein Putzplan erstellt.

17.2 WC- Schlüssel

Der WC-Schlüssel wird gegen eine Depotgebühr vom Vorstand abgegeben. Die

Depotgebühr wird beim Austritt aus dem Gartenverein zurückerstattet.


18 Aufsicht

18.1 Allgemeines

Im Interesse aller Mitglieder sollte darauf geachtet werden, dass sich unbekannte

Personen nicht in unseren Gärten aufhalten.

Das Betreten fremder Gärten bei Nichtanwesenheit des Pächters ohne deren Erlaubnis

ist verboten (Hausfriedensbruch). Dies gilt nicht für gemeinsam genutzte Wege.


19 Streitfälle

Für Differenzen zwischen Mitgliedern, soweit diese den Garten betreffen, kann der

Vorstand beigezogen werden.


20 Kündigung des Vertrags durch die Landeigentümer

Dies kann das ganze Areal oder Teile davon betreffen. Die dadurch betroffenen

Gartenparzellen müssen in diesem Falle gekündigt werden.


21 Verpflichtungen des Vereins

Der Verein hat keine Verpflichtung zur Übernahme von Bauten, Geräten, Einrichtungen

oder Bepflanzungen. Es steht dem abtretenden Mitglied zu, mit dem neuen Mitglied

über allfällige Abtretungen zu verhandeln, ohne dass diesem daraus eine Bedingung

entsteht.

Die Kündigung für die Gartenparzelle und damit der Vereinsmitgliedschaft hat auf Ende

des Pachtjahres 31. Oktober zu erfolgen und muss bis spätestens am 31. Juli im

Besitze des Vorstandes sein.


22 Abgabe der Gartenparzelle

22.1 Abnahme durch den Vorstand

Der Garten wird vor Ort, zusammen mit dem ausscheidenden Mitglied und von zwei

Vorstandsmitgliedern abgenommen. Der Vorstand und das Mitglied haben sich über

einen geeigneten Termin zu einigen.

Der Vorstand erstellt ein Abnahmeprotokoll und wird vom Vorstand sowie vom

ausscheidenden Mitglied unterzeichnet. Fotos werden im Mitgliederdossier hinterlegt.

22.2 Übernahmeprotokoll

Zusammen mit dem neuen Mitglied wird ein Übernahmeprotokoll erstellt. Dabei werden

auf Punkte der Gartenordnung hingewiesen. Das Protokoll wir vom neuen Mitglied und

vom Vorstand unterzeichnet.

22.3 Zustand des Gartens bei der Abgabe

Das Mitglied ist verpflichtet, den Garten in einwandfreiem Zustand abzugeben. Das

heisst:

- Die Beete müssen abgeräumt, von Unkraut befreit und umgestochen oder gefräst

sein.

- Beerensträucher müssen geschnitten und aufgebunden sein.

- Vorhandene Wiesen- oder Rasenflächen müssen gemäht sein.

- Triebbeete, Gartenhaus, Werkzeugkiste, Zusatzkiste, Tomatenhaus, Steine /

Steinplatten müssen abgeräumt sein, sofern sie der neue Pächter nicht übernehmen

möchte.

- Herumliegende Bretter, alte Werkzeuge usw. müssen entfernt sein.


23 Schlussgedanken

Die Einhaltung dieser Gartenordnung erleichtert ein friedliches, stressfreies Gärtnern

und fördert die Freude sowie den Gemeinschaftssinn.


24 Schlussbestimmungen

Diese Gartenordnung wurde überarbeitet. Sie wurde an der Generalversammlung des

Vereins Familiengärten Arn vom 22. März 2024 genehmigt und tritt ab dem 23. März

2024 in Kraft. Sie ersetzt alle früheren Ausgaben.


Horgen, 23. März 2024


Die Präsidentin Die Aktuarin

Heidi Kühne Daniela Diethelm

Comments


Commenting on this post isn't available anymore. Contact the site owner for more info.
bottom of page