Gartenordnung - Verein Familiengärten Arn
- Familiengarten Arn
- 2. Apr.
- 12 Min. Lesezeit

1. Gartenordnung
1.1 Allgemeines
Diese Garten-, Bau- und Wasserordnung ist ein integrierter Bestandteil des
Pachtvertrages zwischen dem Verein Familiengärten Arn und den Pächtern der
Gartenparzellen.
1.2 Verpachtung der Gartenparzellen
Zuständig für die Verpachtung der Gartenparzellen ist der Verein, vertreten durch den
Vorstand.
1.3 Mitglieder
Da die Pacht einer Gartenparzelle immer mit der Mitgliedschaft beim Verein
Familiengärten Arn verbunden ist, werden die Pächter nachstehend immer Mitglieder
genannt.
1.4 Gartenordnung, Pachtvertrag, Vereinsstatuten
Die Gartenordnung wird zusammen mit dem Pachtvertrag und den Vereinsstatuten
allen Mitgliedern zugestellt.
2 Baureglement und Baubeschrieb
2.1 Allgemeines
Dieses Baureglement und der Baubeschrieb ist eine Auflage des Bauamtes der
Gemeinde Horgen und der Landeigentümerin Vreni Isler.
2.2 Gartenhäuser / Werkzeugkisten / Zusatzkiste / Pergola
Die Gartenhäuser / Werkzeugkisten / Zusatzkiste / Pergola sind Eigentum des Mitglieds
und können im Eigenbau erstellt oder durch Kauf erworben werden. Die Ausführung ist
fachgerecht auszuführen.
2.3 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Betonier- und Maurerarbeiten
Für sämtliche Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Betonier- und Maurerarbeiten ist
schriftlich eine Baubewilligung mit vermassten Plänen und unter Angaben des zu
verwendenden Materials beim Vorstand einzuholen. Für das Gartenhaus müssen
detaillierte Pläne, d.h. Grundriss vom Gartenhaus, den Standort, die Seitenansicht, das
Fenster sowie die Türen enthalten.
Für die Werkzeugkiste genügen eine Skizze und die Masse. Vor der Erteilung der
Baubewilligung durch den Vorstand darf mit dem Bauen nicht begonnen werden.
2.4 a Erlaubt ist:
1 Gartenhaus mit Dachrinne und Wasserfass
1 Werkzeugkiste mit Dachrinne und Wasserfass (Aussehen siehe Punkt 3.4-3.8,
jedoch ohne Fenster; Grösse unter Punkt 3.3.2
Sollte die Werkzeugkiste direkt mit dem Gartenhaus verbunden sein, benötigt es nur
eine Dachrinne mit Wasserfass
1 Zusatzkiste pro Gartenparzelle
2.4 b Kein Gartenhaus auf der Parzelle
Falls kein Gartenhaus auf der Parzelle vorhanden ist, sind nur 1 Werkzeugkiste und 1
Zusatzkiste pro Parzelle erlaubt.
2.4 c Holzdepot
Ein zusätzliches Holzdepot ist erlaubt. Dieses darf nur mit Holzpfählen an den Seiten-
und Rückwänden zur Stützung versehen sein. Ausserdem ist ein Holzdach mit
Eindeckung aus Welleternitplatten, Wellbitumenplatten, Aluminium, Ziegel oder
Dachpappe erlaubt. Eine Dachrinne ist von Vorteil, jedoch nicht erforderlich.
Max. Höhe 1.50 m. Das Holzdepot kann auch an der Seiten- oder Rückwand des Gartenhauses erstellt werden.
Standort und Bewilligung aller Bauten werden vom Vorstand bestimmt
2.5 Zusätzliche Anbauten, Unterstände
Zusätzliche Anbauten, Unterstände usw. sind nicht erlaubt.
2.6 Befristet Baubewilligung
Die Baubewilligung ist auf 3 Jahre befristet.
2.7 Dauer der Bauzeit
Die Bauzeit von Baubeginn bis zur Fertigstellung (aussen) darf 3 Monate nicht
überschreiten.
2.8 Installation einer Solarzelle
Eine steckerfertige Solarzelle pro Parzelle mit einer reflexionsarmen Oberfläche ist mit
einer max. Grösse von 1.6 m2 erlaubt. Diese ist gemäss § 1,lit.j der
Bauverfahrensverordnung (BVV) bewilligungsfrei. Sie muss jedoch vom Vorstand
vorgängig bewilligt werden (Standort und Material).
2.9 Einreichung Baugesuch / Kosten
Die Baugesuche für die Gartenhäuser reicht der Vorstand beim Bauamt der Gemeinde
Horgen ein. Die Bewilligungskosten, welche von der Gemeinde Horgen anfallen,
einschliesslich der Bearbeitungsgebühr, sind vom jeweiligen Mitglied zu tragen und
werden vom Verein in Rechnung gestellt.
2.10 Verwendete Materialien
Kunststoff- und Metallkisten sind nicht erlaubt! Einzig für die Zusatzkiste darf eine
Metallkiste in matten Braun- oder in dunklen Grüntönen angeschafft werden.
Die verwendeten Materialien müssen stets ein gefälliges Aussehen haben. Stört das
verwendete Material das allgemeine Erscheinungsbild oder werden die eingegebenen
und bewilligten Masse überschritten, kann der Vorstand den Abbruch anordnen.
2.11 Bauten in ordentlichen Zustand halten
Das Mitglied ist verpflichtet die Bauten in einem ordentlichen Zustand zu halten.
2.12 Räumung bei Mieterwechsel
Das Eigentum des Mitglieds ist bei Mitgliederwechsel zu entfernen, wenn das
nachfolgende Mitglied nicht bereit ist, dieses zu übernehmen.
3 Gartenhaus / Werkzeugkiste / Zusatzkiste / Holzdepot / Pergola / Rasenfläche
3.1 Allgemeines
Im Ganzen darf das Gartenhaus, die Pergola, die Rasenfläche und das Biotop die
Grundfläche von 1/2 der Gartenparzelle nicht überschreiten. Das Ganze zählt als
Erholungsraum. Die andere Hälfte der Gartenparzelle ist für den Anbau von Gemüse,
Beeren und Blumen zu verwenden.
3.2 Standort
Der Standort von Bauten wird gemeinsam mit dem Vorstand und dem Mitglied
festgelegt. Der Grenzabstand gegen die Nachbarparzelle muss mindestens 1.20 m
betragen. Dieser Mindestabstand kann aufgehoben werden, wenn auf zwei
benachbarten Parzellen die Gebäude gegenüber (vis à vis) aufgestellt werden. Nach
Möglichkeit sind die Häuser auf einer Baulinie auszurichten. Der Standort des
Gartenhauses / Werkzeugkiste / Zusatzkiste / Pergola ist so zu wählen, dass der
Nachbarparzelle die Sonneneinstrahlung nicht wesentlich eingeschränkt wird.
3.3 Abmessungen
3.3.1 Gartenhaus
Die Grundfläche des Gartenhauses darf 5 m2 nicht überschreiten. Max. Firsthöhe: 2.25
m / Max. Traufhöhe: 2.05 m / Max. zusätzlicher Dachvorsprung pro Seite: 25 cm.
3.3.2 Werkzeugkiste
Für die Werkzeugkiste gelten folgende Masse: Max. 2 m2 umbaute Fläche (z.B.:
Länge x Breite: 2.00 x 1.00 m), Max. Höhe: 1.70 m ab Boden inkl. Sockel oder
ähnliches.
3.3.3 Pergola mit Gartenhaus und Werkzeugkiste
Eine (ungedeckte) Pergola mit Gartenhaus und Werkzeugkiste darf die Grundfläche
von total 14 m2 nicht überschreiten. Steht auf der Gartenparzelle ein Gartenhaus, muss
die Pergola direkt angebaut werden. Eine Pergola ohne Gartenhaus darf die Grundfläche von 10 m2 nicht überschreiten. Maximale Höhe der Pergola: 2.25 m.
3.3.4 Zusatzkiste
Die Zusatzkiste darf eine max. Höhe von 75 cm haben. Eine handelsübliche Grösse
(max. Länge 2 m) darf nicht überschritten werden.
3.4 Fundament
Für Gartenhaus / Werkzeugkiste / Zusatzkiste / Pergola sind Fertigbetonsockel oder
mit Beton gefüllte Zementröhren zu verwenden. Streifenfundamente sind nicht erlaubt.
Das Erstellen einer Lagergrube ist mit einer Tiefe von 80 cm und einer Grundfläche
von 2 m2 gestattet. Sie darf nicht betoniert werden.
3.5 Boden
Der Boden darf nicht betoniert werden.
3.6 Aussenwände
Die Aussenverschalung der Wände ist nur mit Holztäfer erlaubt. (Ausnahme
Zusatzkiste, siehe 2.10) Bei Blockhausbauten dürfen die Blockbohlen sichtbar bleiben.
Es dürfen keine Bauabfälle verwendet werden. Die Fenstergrösse darf nicht mehr als
1⁄4 der Wandfläche ausmachen. Es sind nur Holztüren erlaubt.
3.7 Dach Gartenhaus / Werkzeugkiste
Es sind nur Pultdächer erlaubt. Die Eindeckung mit Welleternitplatten,
Wellbitumenplatten, Aluminium, Ziegel oder Dachpappe ist erlaubt. Das Dachwasser
ist mit Dachrinnen aufzufangen und als Giesswasser oder für das Biotop zu verwenden.
3.8 Gebäudefarbe
Naturhell, Hellbraun oder Dunkelbraun.
3.9 Inneneinteilungen und Einrichtungen
Die Einteilung und Inneneinrichtung ist dem Erbauer überlassen. Eine Holzfeuerung
oder sanitäre Einrichtungen sind nicht erlaubt. Das Abwaschen von verschmutztem
Geschirr ist verboten. Der Vorstand darf die Gartenhäuser jederzeit bezüglich einer
Abwaschvorrichtung kontrollieren.
3.10 Nutzung des Gartenhauses
Das Gartenhaus dient sowohl für die Bewirtschaftung der Gartenparzelle wie auch zur
Aufbewahrung der Koch-, Grill- und Haushaltutensilien. Das Übernachten im
Gartenhaus ist nicht erlaubt.
3.11 Pergola
Die Pergola darf mit einem festen Dach gedeckt werden, dieses erfordert jedoch eine
Baubewilligung, ausser die Pergola ist freistehend und es existiert kein Gartenhaus.
(Kosten siehe Punkt 2.9) Die Abdeckung darf max. 25 cm über die Pergola
hinausgehen. Das verwendete Material und die Ausführung müssen ein gefälliges
Aussehen haben (Welleternitplatten, Wellbitumenplatten, Aluminium, Ziegel oder
Dachpappe, wie Dach gem. Punkt 3.7).
Die Pergola darf auf zwei Seiten mit Reben oder Blumen bepflanzt werden. Max.
Pflanzabstand zu Pergola beträgt 1.50 m.
Andere permanente Seitenwände sind nicht erlaubt. Sollten diese als Schutz
gewünscht werden, müssen sie nach Verlassen des Gartens entfernt werden.
3.12 Versicherung / Haftung
Versicherung und Haftung des Eigentums ist Sache des Mitglieds.
4 Biotope
4.1 Biotop-Grösse
Biotope von einer maximalen Fläche von 15 m2 und einer Tiefe von höchstens 60 cm
sind erlaubt. Für den Bau und das Bestimmen des Standortes ist vor Baubeginn beim
Vorstand eine Baubewilligung einzuholen.
4.2 Verantwortung bei Unglücksfällen
Die Biotope sind gegen Unglücksfälle zu schützen. Das Mitglied übernimmt die volle
Verantwortung bei Unglücksfällen.
4.3 Wasserbezug für Biotop
Die Biotope dürfen nicht über die Wasserversorgung des Gartenvereins auf- bzw.
nachgefüllt werden. Das Auf- und Nachfüllen muss mit Wasser vom Regenfass
erfolgen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand das Auf- und Nachfüllen erlauben.
Für den Mehrverbrauch wird jedem Biotopbesitzer jährlich ein pauschaler
Minimalbetrag in Rechnung gestellt.
4.4 Biologisches Gleichgewicht
Für das biologische Gleichgewicht ist das Mitglied verantwortlich. Bei Immissionen oder
Leckstellen hat das Mitglied auf eigene Rechnung für sofortige Abhilfe besorgt zu sein.
4.5 Ausführung des Biotops
Das Biotop darf nicht betoniert werden. Es sind die handelsüblichen Spezialfolien zu
verwenden oder es ist auf natürliche Weise abzudichten.
4.6 Räumung des Biotops bei Übergabe der Parzelle
Bei Übergabe der Parzelle ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen, es sei
denn, der Nachfolger übernimmt das Biotop mit allen Auflagen.
5 Cheminée / Pizzaofen
Ein Cheminée und ein Pizzaofen in handelsüblichen Grössen darf aufgestellt werden.
Der Bauplan des Pizzaofens muss vorgängig mit dem Vorstand abgesprochen werden.
Beton darf zum Stabilisieren von einzelnen Elementen verwendet werden. Das
Cheminée und der Pizzaofen darf nicht am Boden festbetoniert werden und muss
jederzeit wieder entfernt werden können. Der Standort muss so gewählt werden, dass
der Nachbar nicht durch Emissionen belästigt wird.
Das Verbrennen von jeglichem Abfall ist verboten!
6 Kinderspielgeräte / Lärmemissionen / Zierbrunnen
6.1 Kinderspielgeräte
Rutschen, Schaukeln, Trampoline usw. sind nach Absprache mit dem Vorstand
erlaubt. Sie müssen ungefährlich und verstaubar sein. Sie dürfen nicht grösser als
1.5 m (Trampoline 1.3 m / Durchmesser) sein und müssen bei Verlassen des Gartens
gut gesichert verstaut werden, so dass sichergestellt ist, dass die Geräte nicht
unbeaufsichtigt benutzen werden können. Kinder müssen immer beaufsichtigt sein.
Der Familiengartenverein lehnt jegliche Haftung für Schäden resp. Verletzungen ab.
6.2 Sandkasten
Ein Sandkasten ist erlaubt. Er muss mit einem Rahmen aus Holz eingegrenzt sein und
darf 2.5 m2 nicht überschreiten.
6.3 Lärmemissionen / Radio / elektronische Geräte
Lärmemissionen - andauerndes, lautes Kindergeschrei - sind zu vermeiden.
Radio und elektronische Geräte im Garten sind erlaubt. Die Lautstärke ist so zu wählen,
dass der Gartennachbar und die Anwohner im Gemeindegebiet Arn nicht gestört
werden.
6.4 Zierbrunnen
Zierbrunnen mit Umwälzpumpen sind erlaubt, wenn das Wasser aus den
Regenfässern kommt. Kein Anschluss an das Wassernetz.
7 Überdachung von Kulturen (Tomatenhaus)
7.1 Allgemeines
Pro Gartenparzelle darf provisorisch während der Vegetationszeit vom 1. März bis 31.
Oktober ein Tomatenhaus erstellt werden.
Die Überdachung darf fix gemacht sein, wenn ein Bauplastikverdeck oder
durchsichtiger Welleternit verwendet wird. Normaler Plastik ist zu entfernen (ab Nov.
bis März). Bei einem fixen Dach sollte wenn möglich eine Dachrinne und ein Regenfass
angebracht werden. Seitenwände müssen im Winter abmontiert werden!
7.2 Standort
Der Standort der Überdachung ist so zu wählen, dass es für den Nachbarn nicht
störend wirkt. Bei Weganstoss ist ein Abstand von mindestens 1.20 m zur Überdachung
einzuhalten.
7.3 Abmessungen (innen)
Fläche: max. 4 m2
Breite max. 1.50 m
Höhe: max. 2.00 m
Grenzabstand zur Nachbarparzelle: mind. 1.20 m
7.4 Triebbeete
Diese sind erlaubt mit einer max. Höhe von 50 cm. Max. Fläche: 1.5 m auf 2.5 m.
8 Bepflanzung
8.1 Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln
Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln ist auf allen Flächen im Areal strengstens
verboten. Grundsätzlich ist die Art der Bewirtschaftung der Gartenparzellen den Mitgliedern
freigestellt. Dennoch sind folgende Einschränkungen zu beachten:
8.2 Bepflanzung zum Gartennachbar
Den Nachbarn darf durch ihre Bepflanzung keinen Schaden entstehen.
8.3 Grenzabstände zur Nachbarparzelle
Bei Beerensträuchern und anderen, höher wachsenden Pflanzen, ist zu beachten, dass
die Sonneneinstrahlung zur Nachbarparzelle nicht wesentlich eingeschränkt wird. Für
solche Bepflanzungen ist ein Grenzabstand von 1.20 m einzuhalten.
8.4 Änderung von Parzellen
Der Vorstand hat die Befugnis, nötige Änderungen von Parzellen anzuordnen.
Betroffene Mitglieder sind frühzeitig über entsprechende Änderungen zu informieren.
9 Tierhaltung
9.1 Hunde
Hunde im Garten sind erlaubt, wenn sie im Gartenareal an der Leine geführt werden,
nicht bellen und im eigenen Garten bleiben. Gegenseitige Rücksichtnahme ist
angezeigt.
9.2 Weitere Tierhaltung
Anderweitige Tierhaltung ist nicht erlaubt.
10 Zäune
10.1 Abgrenzung des Gartenareals nach aussen
Der Verein ist für die Aussenbezäunung zuständig. Für die Pflege (mähen, trimmen)
innerhalb und ausserhalb des Zauns muss das jeweilige Mitglied sorgen.
Der Zaun darf nicht als Stütze für Pflanzen und Gemüse verwendet werden und darf
nicht einwachsen.
10.2 Abgrenzung innerhalb des Gartenareals
Zäune innerhalb des Gartenareals sind nicht erlaubt. Zur Grenzmarkierung genügen
Wegplatten oder ev. Holzstangen.
Hecken jeglicher Art (ausser Beeren- und/oder Blumensträucher) sind nicht erlaubt.
11 Wasserordnung
11.1 Allgemeines
Wasser ist ein sehr kostbares und lebensnotwendiges Element. Wasser ist nicht in
unbeschränkter Menge vorhanden und verdient daher unsere sorgfältige Nutzung. Der
Naturfreund, das sollten alle Familiengärtner sein, verschwendet kein Wasser.
11.2 Leitungen innerhalb des Gartenareals
Die Leitungen innerhalb des Gartenareals (Schlauchleitung ab dem öffentlichen Netz
bis zu den Wasserhähnen) sind Eigentum des Vereins. Diese dürfen nur im
Einverständnis des Vereins (Vorstand, Mitgliederversammlung) verändert werden.
Für den Unterhalt oder notwendige Reparaturen ist der Verein zuständig.
11.3 Anschluss an das öffentliche Netz
Der Verein tritt gegenüber den Gemeindewerken als Kunde auf.
11.4 Sorgfalt, Störungen, Reklamationen
Pflege und Sorgfalt tragen wesentlich zur guten Funktion und damit zu aller
Zufriedenheit bei. Im Interesse einer sofortigen Behebung von Schäden irgendwelcher
Art wird von allen Mitgliedern erwartet, dass festgestellte Mängel sofort dem Vorstand
gemeldet werden.
11.5 Kosten
Die Kosten für Unterhalt, Anschlussgebühren sowie den Wasserverbrauch werden den
Mitgliedern in Rechnung gestellt. Die Berechnung erfolgt nach Parzellengrösse. Über
die Wasserrechnung wird an der GV im Rahmen des Kassaberichtes Rechenschaft
gegeben. Sollten die Wasserkosten höher als der effektive Wasseranteil sein, ist der
Vorstand ermächtigt, einen zusätzlichen Beitrag zum Pachtzins zu verrechnen.
11.6 Wasserverbrauch
Im Interesse eines sorgfältigen Wasserverbrauchs ist das direkte Spritzen mit dem
Schlauch verboten. Nichtbeachten dieses Verbots wird gebüsst. Im Wiederholungsfall
kann der Vorstand eine Kündigung aussprechen.
11.7 Kinderbassins
Kinderbassins - nicht grösser als 2 m Durchmesser und 50 cm Höhe - sind erlaubt,
wenn das Wasser nach Gebrauch für das Giessen der Pflanzen verwendet wird.
11.8 Bewässerungsanlagen
Jegliche Art von Bewässerungsanlagen (Regner, Schläuche mit Löchern, etc.) sind
verboten. Jeder Verwendungszweck, der nicht direkt der Gartenpflege dient, ist
verboten.
11.9 Mobile Verbindungsschläuche
Mobile Verbindungsschläuche von den Wasserhähnen zu den parzelleneigenen
Wasserfässern sind erlaubt. Dabei ist zu beachten, dass mehrere Mitglieder
gemeinsam einen Wasseranschluss benützen. Gegenseitige Absprachen sind
erforderlich.
Alle Anschlüsse beim Haupthahn müssen vor dem Verlassen des Gartens zwingend
entfernt werden.
11.10 Wasser abstellen / In Betrieb nehmen
Während der kalten Jahreszeit wird die Wasserleitung abgestellt und entleert. Der
Zeitpunkt für das Abstellen, sowie das Öffnen der Wasserzufuhr gehört in den
Verantwortungsbereich des Vorstands.
11.11 Wasserfässer
Die Wasserfässer dürfen bis max. 1/3 eingegraben werden. Tiefer liegende Fässer
müssen mit einem Deckel abgedeckt werden (Ertrinkungsgefahr). Diese Abdeckung
muss zum Auffangen des Regenwassers mit Löchern versehen sein.
12 Abfallverwertung
12.1 Organische Wiederverwertung / Kompostierung
Kompostieren der Gartenabfälle für eine organische Wiederverwertung ist Pflicht.
Das Kompostieren kann mittels eines Kompostgitters, Kompostbehälters oder mit
einem Kompostwalm gemacht werden.
Es muss ein Mindestabstand von 50 cm zur Nachbarparzelle und zum Zaun
eingehalten werden. Am gemeinsamen Zufahrtsweg darf der Kompostbehälter auf die
Parzellengrenze gestellt werden.
Die Mitglieder sollen sich mit ihrem Parzellennachbarn über den Standort einigen. Das
Verbrennen von Gartenabfällen ist nur erlaubt, wenn das Material so trocken ist, dass
nur wenig Rauch entsteht (Luftreinhalteverordnung Art. 26b1) und ist aus Rücksicht auf
die Nachbarn zu unterlassen.
12.2 Grüncontainer
Für ungeeignete Gartenabfälle stehen die Grüncontainer beim Grüncontainerplatz zur
Verfügung.
Stauden und Äste müssen gebündelt (mit kompostierbarer Schnur) zu 1.50 m und max.
10 kg und einem Durchmesser von 40 cm neben dem Container am Strassenrand
platziert werden. Die Container dürfen nicht überfüllt oder gar gestampft werden. Volle Container
müssen noch geschlossen werden können. Der Verein kann gemeinsame Aktionen (z.B. Häckseln) durchführen und dafür besondere Anordnungen treffen.
12.3 Brennbare Abfälle
Brennbare Abfälle gehören in den Kehricht. Das Verbrennen von Abfall im Garten ist
verboten und kann bis zur Anzeige kommen (Luftreinhalteverordnung Art. 26b1).
12.4 Andere Abfälle
Andere Abfälle dürfen weder im Garten noch auf dem Gartenareal deponiert, verbrannt
oder vergraben werden. Sperrgutmarken können bei den offiziellen Stellen oder beim
Vorstand gegen Entgelt bezogen werden.
Hinweis: Im Kehrichtwerk Horgen können die Abfälle auch abgegeben werden.
13 Fahrzeuge / Parkplätze
13.1 Parkplatzordnung
Es gelten folgende Vorschriften und Einschränkungen für unsere Mitglieder und
allfällige Besucher:
- Vorwärts parkieren ist Pflicht!
- Am Flurweg (beim WC-Haus) stehen den Mitgliedern Parkplätze zur Verfügung.
Bitte wenn möglich 2 Autos hintereinander parkieren.
- Auf der Seite der Gärten schräg, dicht aufgeschlossen und vorwärts parkieren.
- Ausserhalb dieser Parkplätze, insbesondere an der Einsiedlerstrasse, ist das
Parkieren verboten! Weitere Parkmöglichkeiten sind an der Hüttenstrasse zu finden.
- Die Fahrzeuge müssen auf dem Kehrplatz (bei der Scheune) gewendet und der
Kehrplatz muss freigehalten werden.
- Zu beachten ist, dass der Flurweg der Zu- und Wegfahrt von landwirtschaftlichen
Fahrzeugen dient und daher unbedingt freigehalten werden muss. Die Durchfahrt von
Traktoren mit Anhänger sowie Lastwagen muss jederzeit gewährleistet sein.
- Besucher müssen über die Parkordnung vom Mitglied instruiert werden.
13.2 Unterhaltsarbeiten Park-, Kehrplatz, Zugangswege
Der Park- und der Kehrplatz sowie die Zugangswege sind von den Mitgliedern
(Anstösser, Benützer) sauber zu halten und zu pflegen.
14 Aktive Mitarbeit / obligatorischer Frondienst
14.1 Allgemeines
Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Das Aufgebot zu solchen
obligatorischen Frondiensten erfolgt rechtzeitig, meist 1x pro Jahr durch den Vorstand.
14.2 Ersatzdienst
Sollte es dem Mitglied nicht möglich sein, am obligatorischen Frondienst teilzunehmen,
kann es für eine Vertretung sorgen oder nach Absprache mit dem Vorstand zu einem
anderen Zeitpunkt (zusätzlicher Frondienst) eine Arbeit erledigen. Sollte keine dieser
Optionen möglich sein, muss ein Frondienstersatz bezahlt werden.
15 Nacht- und Sonntagsruhe
15.1 Allgemeines
Es gelten die allgemeinen Ruhe- und Sperrzeiten der Gemeinde Horgen.
15.2 Ruhezeiten
Lärmige Arbeiten sind an folgenden Zeiten / Tagen verboten:
- Werktagen von 12 bis 13 Uhr und von 20 bis 07 Uhr,
- Samstagen von 12 bis 13 Uhr und ab 17 Uhr, sowie an
- Sonn- und allgemeinen Feiertagen.
16 Unterpacht
Es ist nicht gestattet die Gartenparzelle ganz oder teilweise an Drittpersonen
abzutreten.
17 WC-Anlage
17.1 Allgemeines / Kinder / Putzplan
Eine WC-Anlage steht zur Verfügung. Im Interesse aller ist diese so zu verlassen wie
man sie anzutreffen wünscht.
Kleine Kinder müssen von erwachsenen Personen begleitet werden.
Es wird ein Putzplan erstellt.
17.2 WC- Schlüssel
Der WC-Schlüssel wird gegen eine Depotgebühr vom Vorstand abgegeben. Die
Depotgebühr wird beim Austritt aus dem Gartenverein zurückerstattet.
18 Aufsicht
18.1 Allgemeines
Im Interesse aller Mitglieder sollte darauf geachtet werden, dass sich unbekannte
Personen nicht in unseren Gärten aufhalten.
Das Betreten fremder Gärten bei Nichtanwesenheit des Pächters ohne deren Erlaubnis
ist verboten (Hausfriedensbruch). Dies gilt nicht für gemeinsam genutzte Wege.
19 Streitfälle
Für Differenzen zwischen Mitgliedern, soweit diese den Garten betreffen, kann der
Vorstand beigezogen werden.
20 Kündigung des Vertrags durch die Landeigentümer
Dies kann das ganze Areal oder Teile davon betreffen. Die dadurch betroffenen
Gartenparzellen müssen in diesem Falle gekündigt werden.
21 Verpflichtungen des Vereins
Der Verein hat keine Verpflichtung zur Übernahme von Bauten, Geräten, Einrichtungen
oder Bepflanzungen. Es steht dem abtretenden Mitglied zu, mit dem neuen Mitglied
über allfällige Abtretungen zu verhandeln, ohne dass diesem daraus eine Bedingung
entsteht.
Die Kündigung für die Gartenparzelle und damit der Vereinsmitgliedschaft hat auf Ende
des Pachtjahres 31. Oktober zu erfolgen und muss bis spätestens am 31. Juli im
Besitze des Vorstandes sein.
22 Abgabe der Gartenparzelle
22.1 Abnahme durch den Vorstand
Der Garten wird vor Ort, zusammen mit dem ausscheidenden Mitglied und von zwei
Vorstandsmitgliedern abgenommen. Der Vorstand und das Mitglied haben sich über
einen geeigneten Termin zu einigen.
Der Vorstand erstellt ein Abnahmeprotokoll und wird vom Vorstand sowie vom
ausscheidenden Mitglied unterzeichnet. Fotos werden im Mitgliederdossier hinterlegt.
22.2 Übernahmeprotokoll
Zusammen mit dem neuen Mitglied wird ein Übernahmeprotokoll erstellt. Dabei werden
auf Punkte der Gartenordnung hingewiesen. Das Protokoll wir vom neuen Mitglied und
vom Vorstand unterzeichnet.
22.3 Zustand des Gartens bei der Abgabe
Das Mitglied ist verpflichtet, den Garten in einwandfreiem Zustand abzugeben. Das
heisst:
- Die Beete müssen abgeräumt, von Unkraut befreit und umgestochen oder gefräst
sein.
- Beerensträucher müssen geschnitten und aufgebunden sein.
- Vorhandene Wiesen- oder Rasenflächen müssen gemäht sein.
- Triebbeete, Gartenhaus, Werkzeugkiste, Zusatzkiste, Tomatenhaus, Steine /
Steinplatten müssen abgeräumt sein, sofern sie der neue Pächter nicht übernehmen
möchte.
- Herumliegende Bretter, alte Werkzeuge usw. müssen entfernt sein.
23 Schlussgedanken
Die Einhaltung dieser Gartenordnung erleichtert ein friedliches, stressfreies Gärtnern
und fördert die Freude sowie den Gemeinschaftssinn.
24 Schlussbestimmungen
Diese Gartenordnung wurde überarbeitet. Sie wurde an der Generalversammlung des
Vereins Familiengärten Arn vom 22. März 2024 genehmigt und tritt ab dem 23. März
2024 in Kraft. Sie ersetzt alle früheren Ausgaben.
Horgen, 23. März 2024
Die Präsidentin Die Aktuarin
Heidi Kühne Daniela Diethelm
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